Insofern ist bezeichnend, dass die Forderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X vom 27. Januar 1995 über Fr. 4'463.75 noch direkt erledigt wurde, während es bei den Forderungen der gleichen Anstalt vom 2. März 1995 über Fr. 7'343.80 und vom 24. März 1995 über Fr. 4'463.75 bzw. Fr. 11'010.25 beim Rechtsvorschlag blieb. Auffällig sind in diesem Zusammenhang auch die Forderungen der Versicherungsgesellschaft Y über einen Gesamtbetrag von Fr. 29'538.--. Wenn die Gesuchsgegnerin geltend macht, die Zahl der Betreibungen habe sich im April 1995 gegenüber derjenigen im März 1995 deutlich reduziert, vermag dieser Umstand im vorliegenden Zusammenhang nur wenig zu interessieren;