Die Gesuchsgegnerin geht fehl, wenn sie noch betont, die in Betreibung gesetzten Beträge lägen jeweils unter Fr. 30'000.--, denn damit ist ja gerade erstellt, dass sie selbst verhältnismässig geringe Beträge nicht innert nützlicher Frist aufzubringen vermag. Insofern ist bezeichnend, dass die Forderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X vom 27. Januar 1995 über Fr. 4'463.75 noch direkt erledigt wurde, während es bei den Forderungen der gleichen Anstalt vom 2. März 1995 über Fr. 7'343.80 und vom 24. März 1995 über Fr. 4'463.75 bzw. Fr. 11'010.25 beim Rechtsvorschlag blieb.