dabei wurde in zwei Fällen über insgesamt Fr. 9'714.-- Rechtsvorschlag erhoben. Insbesondere mit Rücksicht auf den Betreibungsregisterauszug für März/April 1995 bestehen im Sinne von RBOG 1990 Nr. 29 genügend konkrete Hinweise darauf, dass es der Gesuchsgegnerin in letzter Zeit effektiv nicht möglich war, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Selbst bei grosszügiger Betrachtungsweise kann nicht ernsthaft damit argumentiert werden, eine solche Masse von Betreibungen lasse sich irgendwie noch durch blosse Umstrukturierungsmassnahmen und administrative Probleme bei der Gesuchsgegnerin erklären.