Entscheidend ist indessen stets die Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall. b) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von der Gesuchstellerin eingereichten Betreibungsregisterauszug zwanglos, dass die Zahlungsmoral der Gesuchsgegnerin jedenfalls keineswegs als gut bezeichnet werden kann. Darauf deuten allein schon die 15 im Jahre 1994 angehobenen Betreibungen hin, wobei in neun Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 413'668.55 Rechtsvorschlag erhoben wurde. Seit Beginn des Jahres 1995 hat sich das Bild indessen sehr drastisch verschlechtert: Im Januar 1995 wurde von der Gesuchsgegnerin in zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'082.15 Rechtsvorschlag erhoben.