Die Rekurskommission hielt in jenem Entscheid zwar fest, dass zahlreiche Betreibungen noch kein Indiz für eine prekäre finanzielle Situation bilden, sondern im Grunde einzig Rückschlüsse auf die Zahlungsmoral des Schuldners zulassen. Allerdings kann neben den beiden in RBOG 1990 Nr. 29 genannten Fällen unter Umständen das Vorliegen einer auffälligen Häufung von Betreibungen innert kurzer Frist ein Indiz für mangelnde Zahlungsfähigkeit sein. Entscheidend ist indessen stets die Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall.