Die in § 77 ZPO genannten, einzeln aufgeführten Kautionsgründe zeigen, dass der Begriff der sonstigen Zahlungsunfähigkeit nicht extensiv ausgelegt werden soll, da die Vermutung zunächst einmal für die Zahlungsfähigkeit spricht. Dieser Annahme steht Vermögenslosigkeit oder Ueberschuldung einer Partei ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass sie Armenunterstützung bezogen hat (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 62 Anm. 15, S. 409 Anm. 29); ebenso lehnte es die Rekurskommission ausdrücklich ab, wiederholte Konkursandrohungen für sich allein als Anhaltspunkt für Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zu werten (entgegen Sträuli/Messmer, § 73 ZPO N 18).