Zum anderen erscheint als zahlungsunfähig diejenige Partei, auf welche bei provisorischer Pfändung nach Art. 83 Abs. 3 SchKG zwar kein provisorischer Verlustschein, wohl aber eine Pfändungsurkunde ausgestellt wird, die das ungenügende Ergebnis der Pfändung verurkundet (SJZ 34, 1938, Nr. 1 S. 14 und 49, 1953, Nr. 4 S. 28). Die in § 77 ZPO genannten, einzeln aufgeführten Kautionsgründe zeigen, dass der Begriff der sonstigen Zahlungsunfähigkeit nicht extensiv ausgelegt werden soll, da die Vermutung zunächst einmal für die Zahlungsfähigkeit spricht.