Diese Generalklausel deckt vor allem zwei Tatbestände ab (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 73 N 18): Zum einen geht ein provisorischer Verlustschein unter, wenn die Betreibung erlischt, bevor es zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheins gekommen ist, insbesondere nach Ablauf der Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens nach Art. 121 SchKG; liegt er zeitlich nicht weit zurück, kann er ein Nachweis der Zahlungsunfähigkeit sein (ZR 72, 1973, Nr. 23). Zum anderen erscheint als zahlungsunfähig diejenige Partei, auf welche bei provisorischer Pfändung nach Art.