Die Gesuchstellerin hält die Gesuchsgegnerin für zahlungsunfähig im Sinne von § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. Zur Auslegung dieser Bestimmung äusserte sich die Rekurskommission des Obergerichts in RBOG 1990 Nr. 29 einlässlich: Der in der seit 1. Januar 1989 geltenden Zivilprozessordnung enthaltene Begriff der sonstigen Zahlungsunfähigkeit ersetzt denjenigen der notorischen Mittellosigkeit gemäss § 97 Abs. 1 Ziff. 3 aZPO und entspricht § 73 Ziff. 3 der zürcherischen Zivilprozessordnung. Diese Generalklausel deckt vor allem zwei Tatbestände ab (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 73 N 18):