Demgegenüber macht die Gesuchsgegnerin geltend, es seien keine Pfändungen erfolgt und keine Verlustscheine ausgestellt worden; sie befinde sich derzeit in einer Umstrukturierungsphase, so dass die Administration im letzten halben Jahr noch nicht zufriedenstellend geklappt habe. Zudem seien im April 1995 nur noch zehn Betreibungen gegenüber dreissig Betreibungen im März 1995 zu verzeichnen, wobei die einzelnen, in Betreibung gesetzten Beträge jeweilen - mit einer einzigen Ausnahme - weniger als Fr. 30'000.-- ausmachten. 2. a) Die Gesuchstellerin hält die Gesuchsgegnerin für zahlungsunfähig im Sinne von § 77 Abs. 1 Ziff.