Verwaltungsverfahren im Rückstand ist (§ 77 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZPO). b) Die Gesuchstellerin macht geltend, die Betreibungsauskunft über die Gegenpartei habe ergeben, dass dieses Unternehmen seine Zahlungen offensichtlich vollständig eingestellt habe. Im Januar 1995 seien ihr drei Betreibungen, im Februar sechs und im März dreissig sowie im April bisher zehn zugestellt worden, wobei die Gesuchsgegnerin nur zum Zweck des Zeitgewinns Rechtsvorschlag erhebe. Demgegenüber macht die Gesuchsgegnerin geltend, es seien keine Pfändungen erfolgt und keine Verlustscheine ausgestellt worden;