1. a) Die Partei, welche als Kläger oder Widerkläger auftritt oder die gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel ergreift, hat in allen Verfahren mit Ausnahme von Vaterschafts-, Ehescheidungs- und Entmündigungsprozessen für die mutmasslichen Kosten (amtliche Kosten und Prozessentschädigung) eine Kaution zu leisten, wenn sie während der letzten zehn Jahre in der Schweiz oder im Ausland in Konkurs gefallen ist, erfolglos betrieben wurde oder gerichtliche Nachlassstundung verlangt hat, es sei denn, dass ihre Gläubiger nachträglich befriedigt wurden, oder wenn sie sonst als zahlungsunfähig erscheint oder mit rechtskräftigen Kosten oder Entschädigungen aus einem Gerichts- oder