{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--30_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-30", "Checksum": "867037baa5bac4c24ed0dd84b1ad4d05"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsunfähigkeit als Kautionsgrund"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:05:05", "Checksum": "7764a1a2c61a26b6f6757ff20d52f17b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 30\nRegeste:\nZahlungsunfähigkeit als Kautionsgrund\n\n\nInsbesondere mit Rücksicht auf den Betreibungsregisterauszug für März/April 1995 bestehen im Sinne von RBOG 1990 Nr. 29 genügend konkrete Hinweise darauf, dass es der Gesuchsgegnerin in letzter Zeit effektiv nicht möglich war, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Selbst bei grosszügiger Betrachtungsweise kann nicht ernsthaft damit argumentiert werden, eine solche Masse von Betreibungen lasse sich irgendwie noch durch blosse Umstrukturierungsmassnahmen und administrative Probleme bei der Gesuchsgegnerin erklären. Die Gesuchsgegnerin geht fehl, wenn sie noch betont, die in Betreibung gesetzten Beträge lägen jeweils unter Fr. 30'000.--, denn damit ist ja gerade erstellt, dass sie selbst verhältnismässig geringe Beträge nicht innert nützlicher Frist aufzubringen vermag. Insofern ist bezeichnend, dass die Forderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X vom 27. Januar 1995 über Fr. 4'463.75 noch direkt erledigt wurde, während es bei den Forderungen der gleichen Anstalt vom 2. März 1995 über Fr. 7'343.80 und vom 24. März 1995 über Fr. 4'463.75 bzw. Fr. 11'010.25 beim Rechtsvorschlag blieb. Auffällig sind in diesem Zusammenhang auch die Forderungen der Versicherungsgesellschaft Y über einen Gesamtbetrag von Fr. 29'538.--. Wenn die Gesuchsgegnerin geltend macht, die Zahl der Betreibungen habe sich im April 1995 gegenüber derjenigen im März 1995 deutlich reduziert, vermag dieser Umstand im vorliegenden Zusammenhang nur wenig zu interessieren; entscheidend ist nämlich vielmehr, dass die Gesuchsgegnerin mit Bezug auf die im Betreibungsregisterauszug aufgeführten unerledigten 55 Betreibungen nicht bei einer einzigen auch nur geltend macht, die in Betreibung gesetzte Forderung sei mittlerweile bezahlt oder die Betreibung sonstwie erledigt worden.\nUnter diesen Umständen muss im Sinn von RBOG 1990 Nr. 29 davon ausgegangen werden, dass nicht nur mangelnder Zahlungswille, sondern mangelnde Zahlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin vorliegt. Damit ist der Kautionsgrund von § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO gegeben.\nPräsident des Obergericht, 24. Mai 1995, ZP 95 7"}