Daher ist die in der Klagereplik vorgenommene Reduktion des Anspruchs (Wegfall des im Januar 1994 erzielten Einkommens) unbeachtlich. Bezüglich des Ausmasses des Obsiegens wäre es für den Berufungsbeklagten zudem auf das gleiche herausgekommen, wenn die Vorinstanz vom Streitwert gemäss Weisung, mithin vom Nettolohn ausgegangen wäre, weil alsdann konsequenterweise auch auf den zugesprochenen Nettolohn abzustellen wäre, mithin das Verhältnis in etwa dasselbe bliebe. Obergericht, 14. Juli 1994, ZR 94 43 und ZB 94 61