Dass der Berufungsbeklagte zum Zeitpunkt der Klageeinleitung noch nicht wissen konnte, ob er allenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist bereits wieder eine neue Arbeitsstelle fände, ändert daran nichts. Es wäre ihm anheim gestellt gewesen, im Sinn einer - im vorliegenden Verfahren ohne weiteres zulässigen - Teilklage lediglich die bei Klageerhebung fälligen Monatsbetreffnisse einzuklagen, unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts. Daher ist die in der Klagereplik vorgenommene Reduktion des Anspruchs (Wegfall des im Januar 1994 erzielten Einkommens) unbeachtlich.