Der Bruttolohn inkl. Nebenforderungen betrug gemäss Klagebegründung Fr. 104'311.--. Es ist daher durchaus zulässig, wenn die Vorinstanz bezüglich des Ausmasses des Obsiegens den eingeklagten Bruttolohn gemäss Klagebegründung dem zugesprochenen Bruttolohn von Fr. 84'833.35 gegenüberstellte und den Berufungsbeklagten als zu 4/5 obsiegend betrachtete. Dass der Berufungsbeklagte zum Zeitpunkt der Klageeinleitung noch nicht wissen konnte, ob er allenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist bereits wieder eine neue Arbeitsstelle fände, ändert daran nichts.