Der Streitwert von Lohnforderungen bemisst sich nach dem eingeklagten Bruttolohn einschliesslich Nebenforderungen ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge aus öffentlichem Recht oder aus Vertrag. Hingegen werden die Arbeitgeberbeiträge bei der Berechnung des Streitwerts nicht berücksichtigt (Rehbinder, Berner Kommentar, Art. 343 OR N 13). 2. Der Berufungsbeklagte bezifferte in der Weisung den Streitwert auf Fr. 94'659.--, was indessen dem Nettolohn entspricht. Der Bruttolohn inkl. Nebenforderungen betrug gemäss Klagebegründung Fr. 104'311.--.