Eine Ausnahme lässt die Praxis indessen zu, wenn beispielsweise die Höhe des Anspruchs erst aufgrund weiterer Beweismittel (z.B. einer Expertise) substantiiert werden kann. Sieht sich der Kläger aus solchen - berechtigten - Gründen im Verlauf des Prozessverfahrens zu einer Reduktion des Streitwerts veranlasst, kann dies keine Beschränkung des Rechtsbegehrens im Sinne eines teilweisen Klagerückzugs darstellen (vgl. RBOG 1988 Nr. 17; BGE 115 II 30). Der Streitwert von Lohnforderungen bemisst sich nach dem eingeklagten Bruttolohn einschliesslich Nebenforderungen ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge aus öffentlichem Recht oder aus Vertrag.