Massgebend für die Berechnung des Streitwerts sind die von den Parteien im Vermittlungsverfahren oder, wenn ein solches nicht stattfindet, die im Schriftenwechsel abgegebenen Erklärungen, mithin der Streitwert gemäss Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit. Eine nachträgliche Reduktion des eingeklagten Betrags hat daher grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben. Eine Ausnahme lässt die Praxis indessen zu, wenn beispielsweise die Höhe des Anspruchs erst aufgrund weiterer Beweismittel (z.B. einer Expertise) substantiiert werden kann.