Die Verfahrensgebühr sowie die Entschädigung richten sich nach dem Streitwert, sofern dieser bestimmbar ist (§ 11 GebV; § 2 Abs. 1 AT). Der Streitwert bemisst sich nach dem klägerischen Rechtsbegehren. Dabei gilt als streitiger Betrag der Wert des vom Kläger Eingeklagten, ihm aber vom Beklagten nicht Zugestandenen. Massgebend für die Berechnung des Streitwerts sind die von den Parteien im Vermittlungsverfahren oder, wenn ein solches nicht stattfindet, die im Schriftenwechsel abgegebenen Erklärungen, mithin der Streitwert gemäss Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit.