RBOG 1995 Nr. 29 Bemessung des Streitwerts bei Reduktion des Klagebegehrens § 2 Abs. 1 aAnwT (Stand vom 09.07.1991), § 11 VGG, § 75 aZPO (TG) 1. Nach § 75 Abs. 1 ZPO trägt die unterliegende Partei in der Regel die Gerichtskosten und soll, sofern das verlangt wird, zum Ersatz aller dem Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe verpflichtet werden. Soweit das Verfahren nicht vollständig zugunsten einer Partei ausgeht oder eine Partei unnötige Kosten verursacht hat, werden die Kosten nach § 75 Abs. 2 ZPO in der Regel anteilmässig verlegt. Die Verfahrensgebühr sowie die Entschädigung richten sich nach dem Streitwert, sofern dieser bestimmbar ist (§ 11 GebV; § 2 Abs. 1 AT).