Aus diesen Akten geht insbesondere nicht hervor, wann gemäss den getroffenen Abreden die Ware hätte eintreffen müssen, wann sie tatsächlich eintraf, inwiefern die Klägerin oder Drittpersonen eine Verantwortung trifft und in welchem Umfang ein Schaden entstand. Aufgrund der der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Akten musste diese daher im Sinn von § 65 Abs. 2 ZPO keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Klägerin haben. Zu Recht stützte sie sich folglich ohne weiteres Beweisverfahren auf deren Vorbringen und schützte die Klage. Rekurskommission, 20. März 1995, ZB 95 11