Zwar geht aus den Schreiben des Beklagten hervor, dass die Fracht offenbar verspätet und in "desolatem Zustand" ausgeliefert worden sei. Daraus ergeben sich indessen die rechtserheblichen Tatsachen nicht derart umfassend und klar, dass darüber ein Beweis abgenommen werden könnte oder müsste (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. A., Kap. 10 N 55). Aus diesen Akten geht insbesondere nicht hervor, wann gemäss den getroffenen Abreden die Ware hätte eintreffen müssen, wann sie tatsächlich eintraf, inwiefern die Klägerin oder Drittpersonen eine Verantwortung trifft und in welchem Umfang ein Schaden entstand.