Zu berücksichtigen waren hingegen die gleichzeitig ins Recht gelegten Akten. Auch wenn der Begründung des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen ist, dass und inwiefern die Vorinstanz diese Akten in ihren Entscheid miteinbezog, ändert dies am Ergebnis nichts: Die Klägerin hatte vor Vorinstanz ausgeführt, die eingeklagte Forderung betreffe lediglich die aufgelaufenen Zölle. Dass diese Behauptung nicht zutrifft, lässt sich den von den Parteien vor Vorinstanz ins Recht gelegten Akten nicht entnehmen. Zwar geht aus den Schreiben des Beklagten hervor, dass die Fracht offenbar verspätet und in "desolatem Zustand" ausgeliefert worden sei.