3. Der Beklagte reichte der Vorinstanz vor der Hauptverhandlung neben zwei Aktenstücken eine Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht ein, wonach er die geleistete Arbeit der Klägerin infolge Unbrauchbarkeit nicht akzeptiere; die transportierte Ware sei zu spät und in desolatem Zustand ausgeliefert worden. Es sei ein Schaden von über Fr. 10'000.-- entstanden. Da der Beklagte in der Folge zur Verhandlung nicht erschien, musste und durfte sich die Vorinstanz mit dieser Eingabe nicht näher befassen. Zu berücksichtigen waren hingegen die gleichzeitig ins Recht gelegten Akten.