Die ZPO des Kantons Thurgau kennt indessen eine dem zürcherischen Verfahrensrecht analoge Regelung, gemäss welcher die Parteien fakultativ einen Schriftenwechsel verlangen können, eben gerade nicht (vgl. § 123 ZPO ZH). Werden indessen von der säumigen Partei Akten ins Recht gelegt, hat der Richter aufgrund dieser Unterlagen zu prüfen, ob im Sinn von § 65 Abs. 2 ZPO erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen der Gegenpartei entstehen. Von Bedeutung sind in solchen Fällen mithin die eingereichten Akten, nicht aber die schriftliche Zusammenstellung der erheblichen Tatsachen; nur ersteres führt zur allfälligen Durchführung eines Beweisverfahrens nach § 65 Abs. 2 ZPO.