Anders zu entscheiden hiesse, den Parteien im mündlichen Verfahren Gelegenheit zu geben, eine schriftliche Klagebegründung oder -antwort einzureichen und der mündlichen Verhandlung fernzubleiben, ohne dass die Regeln des Säumnisverfahrens nach § 65 ZPO materielle Auswirkungen hätten. Die ZPO des Kantons Thurgau kennt indessen eine dem zürcherischen Verfahrensrecht analoge Regelung, gemäss welcher die Parteien fakultativ einen Schriftenwechsel verlangen können, eben gerade nicht (vgl. § 123 ZPO ZH).