ZPO betrachtet werden können. d) Daran ändert auch nichts, wenn eine solche schriftliche Sachdarstellung durch ebenfalls eingereichte Akten, aus welchen sich die behaupteten Tatsachen ergeben, begleitet wird. Anders zu entscheiden hiesse, den Parteien im mündlichen Verfahren Gelegenheit zu geben, eine schriftliche Klagebegründung oder -antwort einzureichen und der mündlichen Verhandlung fernzubleiben, ohne dass die Regeln des Säumnisverfahrens nach § 65 ZPO materielle Auswirkungen hätten.