Dies bedeutet, dass eine Partei im mündlichen Verfahren jedenfalls ohne weiteres auch dann als säumig zu betrachten ist, wenn sie dem Gericht vorgängig gestützt auf § 144 Abs. 3 ZPO eine Zusammenstellung der erheblichen Tatsachen einreichte. Damit steht auch fest, dass solche Zusammenstellungen erheblicher Tatsachen, wenn eine Partei nicht zur Begründung der Klage zur Hauptverhandlung erscheint, im Rahmen des Säumnisverfahrens nicht als frühere Vorbringen im Sinn von § 65 Abs. 1 (letzter Satz) ZPO betrachtet werden können.