mithin entbindet - unabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein solches Vorgehen überhaupt zulässig wäre - die Einreichung einer schriftlichen Zusammenstellung der erheblichen Tatsachen eine Partei nicht von der Pflicht, die Klage mündlich zu begründen bzw. zu beantworten (Entscheid der Rekurskommisson vom 17. Oktober 1994, ZB 94 18). Dies bedeutet, dass eine Partei im mündlichen Verfahren jedenfalls ohne weiteres auch dann als säumig zu betrachten ist, wenn sie dem Gericht vorgängig gestützt auf § 144 Abs. 3 ZPO eine Zusammenstellung der erheblichen Tatsachen einreichte.