es unterliegt erheblichen Zweifeln, ob der gesetzlichen Vorschrift von § 144 Abs. 3 ZPO ein weitergehender Sinn zugerechnet werden darf. Entscheidend ist indessen ohnehin, dass es Sinn und Zweck des mündlichen Verfahrens bildet, dass der entsprechende Parteivortrag bzw. die entsprechenden Vorträge mündlich erfolgen; mithin entbindet - unabhängig von der Frage, ob und inwieweit ein solches Vorgehen überhaupt zulässig wäre - die Einreichung einer schriftlichen Zusammenstellung der erheblichen Tatsachen eine Partei nicht von der Pflicht, die Klage mündlich zu begründen bzw. zu beantworten (Entscheid der Rekurskommisson vom 17. Oktober 1994, ZB 94 18).