Bei dieser Bestimmung handelt es sich im wesentlichen um eine Präzisierung von § 172 Abs. 3 aZPO: Gemeint ist grundsätzlich nur die Möglichkeit der Parteien, in Prozessen mit mündlichen Vorträgen, deren Verfolgung und Protokollierung schwierig ist, dem Gericht und der Gegenpartei vor der Verhandlung eine schriftliche Zusammenstellung abzugeben, was eine Erleichterung für alle Beteiligten darstellt (Protokoll der 15. Sitzung der grossrätlichen Kommission zur Vorberatung der ZPO vom 10. April 1986, S. 355 f.); es unterliegt erheblichen Zweifeln, ob der gesetzlichen Vorschrift von § 144 Abs. 3 ZPO ein weitergehender Sinn zugerechnet werden darf.