ZPO), in den übrigen Fällen mündlich in der Hauptverhandlung; Replik und Duplik erfolgen stets mündlich (§ 144 ZPO). Können Vorbringen einer Partei nicht der Klagebegründung, Klageantwort, Replik oder Duplik zugerechnet werden bzw. sind sie nicht in der jeweils prozessual richtigen Form - schriftlich oder mündlich - erfolgt, dürfen sie nicht als frühere Vorbringen im Sinn von § 65 Abs. 1 ZPO gelten. c) Nach § 144 Abs. 3 ZPO können die Parteien vor ihren mündlichen Vorträgen allerdings schriftlich eine Zusammenstellung der erheblichen Tatsachen, Beweismittel und Bestreitungen einreichen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich im wesentlichen um eine Präzisierung von § 172 Abs. 3 aZPO: