Dabei ist selbstredend nicht nur aufgrund der Akten der erschienenen, sondern auch der ausgebliebenen Partei zu entscheiden. b) Als frühere Vorbringen im Sinn von § 65 Abs. 1 ZPO können nur solche Behauptungen, Bestreitungen, Einwendungen und Einreden gelten, die seitens der betroffenen Partei in einer prozessual richtigen Form eingebracht wurden. Gemeint sind damit die Vorbringen einer Partei - je nach ihrer prozessualen Stellung - in der Klagebegründung und Replik bzw. in der Klageantwort und Duplik. Bei einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- haben dabei Klagebegründung und Klageantwort schriftlich zu erfolgen (§§ 138 ff. ZPO), in den übrigen Fällen mündlich in der Hauptverhandlung;