Der Beklagte hat jedoch keinen Anspruch auf Durchführung eines Beweisverfahrens (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 132 N 3). Im Säumnisverfahren sind nach § 65 Abs. 1 ZPO die früheren Vorbringen der ausgebliebenen Partei demnach zu berücksichtigen; der Entscheid ist im übrigen aufgrund der Akten und der Vorbringen der erschienenen Gegenpartei zu fällen (RBOG 1931 Nr. 7). Dabei ist selbstredend nicht nur aufgrund der Akten der erschienenen, sondern auch der ausgebliebenen Partei zu entscheiden.