auch insofern ist die Regelung der Rechtsfolgen der Säumnis milder als in der aZPO. § 65 Abs. 2 ZPO gibt dem Gericht mithin eine Handhabe, um zu verhindern, dass der Kläger das Ausbleiben des Beklagten wider Treu und Glauben ausnützt, wenn er z.B. eine Sachdarstellung vorträgt, die seinen eigenen Akten widerspricht. Es wird dem Gericht damit ermöglicht, von der Verhandlungsmaxime abzuweichen und Beweise auch quasi von Amtes wegen zu erheben. Der Beklagte hat jedoch keinen Anspruch auf Durchführung eines Beweisverfahrens (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 132 N 3).