Die früheren Vorbringen der ausgebliebenen Partei werden berücksichtigt (§ 65 Abs. 1 ZPO), dies im Gegensatz zu § 83 Abs. 1 aZPO, wonach bestrittene Vorbringen der säumigen Partei als zurückgezogen galten. Sind infolge Ausbleibens einer Partei von der Verhandlung tatsächliche Behauptungen der Gegenpartei unbestritten geblieben, ist darüber Beweis zu erheben, sofern erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen (§ 65 Abs. 2 ZPO); auch insofern ist die Regelung der Rechtsfolgen der Säumnis milder als in der aZPO.