Kommt das Säumnisverfahren zur Anwendung, schreitet der Richter nach Erledigung aller übrigen Tagesgeschäfte frühestens nach Ablauf einer Stunde auf den einseitigen Vortrag der Gegenpartei zum Urteil, und zwar in der Weise, dass er deren tatsächliche Vorbringen als wahr annimmt und im übrigen nach Massgabe der bestehenden Gesetze seinen Entscheid fällt. Die früheren Vorbringen der ausgebliebenen Partei werden berücksichtigt (§ 65 Abs. 1 ZPO), dies im Gegensatz zu § 83 Abs. 1 aZPO, wonach bestrittene Vorbringen der säumigen Partei als zurückgezogen galten.