Die Vorinstanz entschied nach den Regeln des Säumnisverfahrens über die Streitsache, d.h. sie stützte sich auf die Vorbringen der Klägerin und erachtete diese als unbestritten. 2. a) Kommt das Säumnisverfahren zur Anwendung, schreitet der Richter nach Erledigung aller übrigen Tagesgeschäfte frühestens nach Ablauf einer Stunde auf den einseitigen Vortrag der Gegenpartei zum Urteil, und zwar in der Weise, dass er deren tatsächliche Vorbringen als wahr annimmt und im übrigen nach Massgabe der bestehenden Gesetze seinen Entscheid fällt.