RBOG 1995 Nr. 28 Voraussetzungen für die Berücksichtigung "früherer Vorbringen" nach §§ 65 Abs. 1, 144 Abs. 3 ZPO § 65 Abs. 1 aZPO (TG), § 144 Abs. 3 aZPO (TG) 1. Der peremtorisch vorgeladene Beklagte war zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die Vorinstanz entschied nach den Regeln des Säumnisverfahrens über die Streitsache, d.h. sie stützte sich auf die Vorbringen der Klägerin und erachtete diese als unbestritten.