{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1995-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1995-Nr--28_1995.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1995-nr-28", "Checksum": "c4528263686c3ca2b37d46336c467ca0"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1995 Nr. 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für die Berücksichtigung \"früherer Vorbringen\" nach §§ 65 Abs. 1, 144 Abs. 3 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:05:06", "Checksum": "2c61631ce732240f4942306fd0ca9a16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1995 RBOG 1995 Nr. 28\nRegeste:\nVoraussetzungen für die Berücksichtigung \"früherer Vorbringen\" nach §§ 65 Abs. 1, 144 Abs. 3 ZPO\n\n\nWerden indessen von der säumigen Partei Akten ins Recht gelegt, hat der Richter aufgrund dieser Unterlagen zu prüfen, ob im Sinn von § 65 Abs. 2 ZPO erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen der Gegenpartei entstehen. Von Bedeutung sind in solchen Fällen mithin die eingereichten Akten, nicht aber die schriftliche Zusammenstellung der erheblichen Tatsachen; nur ersteres führt zur allfälligen Durchführung eines Beweisverfahrens nach § 65 Abs. 2 ZPO.\n3. Der Beklagte reichte der Vorinstanz vor der Hauptverhandlung neben zwei Aktenstücken eine Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht ein, wonach er die geleistete Arbeit der Klägerin infolge Unbrauchbarkeit nicht akzeptiere; die transportierte Ware sei zu spät und in desolatem Zustand ausgeliefert worden. Es sei ein Schaden von über Fr. 10'000.-- entstanden. Da der Beklagte in der Folge zur Verhandlung nicht erschien, musste und durfte sich die Vorinstanz mit dieser Eingabe nicht näher befassen. Zu berücksichtigen waren hingegen die gleichzeitig ins Recht gelegten Akten. Auch wenn der Begründung des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen ist, dass und inwiefern die Vorinstanz diese Akten in ihren Entscheid miteinbezog, ändert dies am Ergebnis nichts: Die Klägerin hatte vor Vorinstanz ausgeführt, die eingeklagte Forderung betreffe lediglich die aufgelaufenen Zölle. Dass diese Behauptung nicht zutrifft, lässt sich den von den Parteien vor Vorinstanz ins Recht gelegten Akten nicht entnehmen. Zwar geht aus den Schreiben des Beklagten hervor, dass die Fracht offenbar verspätet und in \"desolatem Zustand\" ausgeliefert worden sei. Daraus ergeben sich indessen die rechtserheblichen Tatsachen nicht derart umfassend und klar, dass darüber ein Beweis abgenommen werden könnte oder müsste (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. A., Kap. 10 N 55). Aus diesen Akten geht insbesondere nicht hervor, wann gemäss den getroffenen Abreden die Ware hätte eintreffen müssen, wann sie tatsächlich eintraf, inwiefern die Klägerin oder Drittpersonen eine Verantwortung trifft und in welchem Umfang ein Schaden entstand. Aufgrund der der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Akten musste diese daher im Sinn von § 65 Abs. 2 ZPO keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Klägerin haben. Zu Recht stützte sie sich folglich ohne weiteres Beweisverfahren auf deren Vorbringen und schützte die Klage.\nRekurskommission, 20. März 1995, ZB 95 11"}