7. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin als Streitberufene ist im Hauptprozess nicht Partei, weshalb sie von der Vorinstanz, wenn auch aus anderen Gründen, zu Recht nicht in die Kostenregelung einbezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hat ihren Anspruch vielmehr gegenüber der von ihr im Hauptprozess unterstützten Partei direkt geltend zu machen. Obergericht, 4. Mai 1995, ZP 94 33