Zudem verfügen die Gerichte bei der Festsetzung der Verfahrenskosten wie auch der Parteientschädigungen innerhalb der Gebührenverordnung bzw. des Anwaltstarifs trotz Abhängigkeit vom Streitwert mit Bezug auf den zu entschädigenden Aufwand durchaus über ein gewisses Ermessen (RBOG 1989 Nr.25). Sofern sich eine Nebenpartei in missbräuchlicher Weise dem Prozess einzig deswegen anschliesst, um dadurch das Kostenrisiko einer der beiden Hauptparteien zu erhöhen, obliegt es dem Richter, bei der Kostenregelung die notwendigen Korrekturen vorzunehmen (RBOG 1986 Nr. 15). 7. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.