Andererseits wird das Kostenrisiko gerade dadurch begrenzt, dass eine Nebenpartei keine volle Prozessentschädigung erhält. Vielmehr kann sie sich für ihren Aufwand nur indirekt, d.h. über die von ihr unterstützte Hauptpartei durch einen Zuschlag zur Grundgebühr (§ 3 lit. c AT), schadlos halten. Zudem verfügen die Gerichte bei der Festsetzung der Verfahrenskosten wie auch der Parteientschädigungen innerhalb der Gebührenverordnung bzw. des Anwaltstarifs trotz Abhängigkeit vom Streitwert mit Bezug auf den zu entschädigenden Aufwand durchaus über ein gewisses Ermessen (RBOG 1989 Nr.25).