Der Beschwerdegegner führt aus, auf diese Weise könne die sich sicher fühlende Partei beliebigen Dritten den Prozess verkünden, um dadurch das Prozessrisiko der Gegenpartei zu erhöhen und diese zur Aufgabe des Prozesses zu zwingen. Indessen beinhaltet jeder Prozess hinsichtlich der Kosten ein Risiko, das sich nicht mit letzter Sicherheit kalkulieren lässt; so lässt sich nicht immer voraussehen, ob ein umfangreiches Beweisverfahren notwendig wird, dessen Kosten letztlich von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Andererseits wird das Kostenrisiko gerade dadurch begrenzt, dass eine Nebenpartei keine volle Prozessentschädigung erhält.