vielmehr hat sie ihren Anspruch bei derjenigen Partei geltend zu machen, die sie im Hauptprozess unterstützt hat. Ob die Nebenpartei für ihren eigenen Aufwand eine Entschädigung erhält bzw. im umgekehrten Fall zur Tragung der Parteikosten der Gegenpartei mit herangezogen wird, hängt ausschliesslich von ihrem Rechtsverhältnis zur unterstützten Partei ab und ist nicht im Hauptprozess zu entscheiden. b) Der Beschwerdegegner führt aus, auf diese Weise könne die sich sicher fühlende Partei beliebigen Dritten den Prozess verkünden, um dadurch das Prozessrisiko der Gegenpartei zu erhöhen und diese zur Aufgabe des Prozesses zu zwingen.