Bei dieser Lösung spielt es bei einer Streitverkündung auch keine Rolle, welche der beiden Prozessparteien dem Dritten den Streit verkündet. Entscheidend ist vielmehr, wem sich dieser letztendlich anschliesst. Das Risiko erhöhter Verfahrenskosten und Parteientschädigungen trägt damit nicht in jedem Fall der Streitverkünder, sondern stets diejenige Partei, die im Hauptprozess unterliegt. Die Nebenpartei dagegen erhält ihre Entschädigung für den von ihr betriebenen Aufwand nicht direkt von der im Hauptprozess unterliegenden Partei; vielmehr hat sie ihren Anspruch bei derjenigen Partei geltend zu machen, die sie im Hauptprozess unterstützt hat.