AT gegenüber der Gegenpartei Anspruch auf einen Zuschlag zur Gebühr nach Streitwert. Im umgekehrten Fall hat sich die obsiegende Partei für den ihr infolge Nebenintervention bzw. Streitverkündung entstandenen Mehraufwand wiederum ausschliesslich an die ihr im Prozess gegenüberstehende Hauptpartei zu halten; auch sie kann sich dabei auf § 3 lit. c AT berufen und eine erhöhte Parteientschädigung beanspruchen, sofern ihr durch den Beitritt eines Dritten tatsächlich ein erhöhter Aufwand erwachsen ist. Bei dieser Lösung spielt es bei einer Streitverkündung auch keine Rolle, welche der beiden Prozessparteien dem Dritten den Streit verkündet.