Massgebend muss vielmehr auch diesbezüglich das Verhältnis zwischen der Nebenpartei und der unterstützten Partei bleiben. Obsiegt die Nebenpartei an der Seite der von ihr unterstützten Hauptpartei, so hat sie sich für die ihr entstandenen Aufwendungen ausschliesslich an letztere zu halten; die obsiegende Partei wiederum hat, sofern die Aufwendungen der Nebenpartei ausgewiesen sind, gemäss § 3 lit. c AT gegenüber der Gegenpartei Anspruch auf einen Zuschlag zur Gebühr nach Streitwert.