Von daher unterscheidet sich ihre Stellung nur unwesentlich von einem Dritten, der in einem Prozess eine der beiden Parteien durch Beschaffung von Beweismitteln und dergleichen unterstützt, dies jedoch gegen aussen nicht kundtut. Es rechtfertigt sich deshalb, die Nebenpartei bei der Kostenverlegung nicht separat zu berücksichtigen. Wohl können durch den Eintritt eines Dritten als Nebenpartei durchaus zusätzliche Kosten entstehen. Diese sind jedoch nicht dadurch zu überwälzen, dass die Nebenpartei in den Kostenspruch einbezogen wird. Massgebend muss vielmehr auch diesbezüglich das Verhältnis zwischen der Nebenpartei und der unterstützten Partei bleiben.